Kategorie 'Fotorecht'
Dell Computer – Nie wieder!
Freitag, 6. November 2009
Die Firma Dell war mir bis jetzt als professioneller Computer-Händler bekannt. Daher hab ich meinen neuen PC bei dieser Firma bestellt.
Eine Entscheidung, die ich nun leider bereue.
Die ursprünglich genannte Lieferdauer von 1,5 Wochen hat sich auf fast 4 Wochen geändert, ohne dass ich darüber informiert wurde. Als ich auf der Website von Dell diesen neuen Liefertermin bemerkte, war ich natürlich nicht sehr erfreut und versuchte, telefonisch die Bestellung zu stornieren.
Sehr erstaunt nahm ich zur Kenntnis, dass das gar nicht geht! Obwohl die Lieferung erst in 11 Tagen (von heute an gerechnet) avisiert ist, ist eine Stornierung nicht möglich, weil der Computer angeblich bereits in der Fertigung befindlich ist.
Bisher hatte ich das Fernabsatzgesetz anders verstanden …
Den Kaufpreis des Computers musste ich bereits an Dell überweisen, bin jetzt also in einer sehr schwachen Verhandlungsposition.
Alles in allem ein sehr schlechtes Bild dieses Herstellers.
Ich werde nie wieder bei Dell bestellen.
Urheberrecht bei Graffitis
Donnerstag, 20. November 2008
Jens macht mich in einem Kommentar zu dem Post “Shooting mit Polizeibegleitung” darauf aufmerksam, dass es rechtliche Probleme geben können, weil ein ggf. urheberrechtlich geschütztes Gaffiti mit im Bild ist.

Mal abgesehen davon, dass ein Graffiti-Maler wohl in den wenigsten Fällen einen Anspruch geltend macht, ist es meines Erachtens so, dass Kunstwerke, wenn sie dauerhaft im öffentlichen Raum ausgestellt sind, fotografiert und wiedergegeben werden dürfen. Das ganze nennt sich Panoramafreiheit.
Sehe ich das richtig? Was meint ihr dazu?
Hitliste der Bilderdiebe
Dienstag, 12. August 2008
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, missbräuchliche Verwendung meiner Fotos zu entdecken. Auch wenn man natürlich niemals alle Fälle entdeckt, ist es schon immer wieder überraschend festzustellen, wo alles meine Bilder auftauchen.
Die Hitliste der Bilderdiebe führen ganz klar Benutzer von Flirtportalen an. Dort registrieren sich neue User und stellen als “eigenes” Portrait-Foto eines meiner Model-Bilder ein. Im Normalfall reagieren die Betreiber solcher Portale recht schnell und löschen das entsprechende Foto auf meinen Hinweis hin.
Ich frage mich nur: Wie wenig muss ein Mensch von seinem Aussehen überzeugt sein, wenn er es nötig hat, Fotos fremder Personen als eigenes Profilbild zu verwenden …
Ist Copyright noch zeitgemäß ?
Montag, 16. Juni 2008
Prof. Faulhaber von der University of Philadelphia behauptet sehr provokativ: Das Copyright ist tot.
Ist das jetzt wirklich provokativ oder entspricht das bereits der Realität?
Gerade für Fotografen wäre das dramatisch, da so ein wichtiger Einnahmezweig wegfällt. Andererseits muss man den Realitäten in’s Auge sehen: Musik, Bilder und andere Medien sind durch das Internet immer und überall verfügbar, das Unrechtsbewusstsein der meisten Personen ist nicht vorhanden, wenn sie sich an dieser Auswahl ungeniert bedienen.
Da tut es gut, wenn durch eine neue Veröffentlichung der Bundeszentrale für politische Bildung Informationen zum Thema Urheberrecht geliefert werden. Und diese Informationen sind als pdf-Download dieses mal wirklich kostenlos und sehr lesenswert. Vielleicht ist das Urheberrecht, also das Recht der Urheber, doch noch nicht so tot. Ansonsten wird es nämlich bald keine Urheber mehr geben. Die sind dann nämlich genauso tot wie ihre Rechte.
Copyright für die Visagistin
Donnerstag, 3. Januar 2008
Neuerdings wird diskutiert, dass in besonderen Fällen auch die Visagistin ein Anrecht auf ein Copyright an den Bildern einen Fotoshootings hat. Ich habe zwar noch keine Visagistin kennen gelernt, die das gefordert hätte, aber so abwegig ist das nicht.
Eine Visagistin hat großen Anteil am Gelingen oder auch Misslingen eines Shootings. Bei den meisten meiner Shootings beschränkt sich ihre Arbeit nicht darauf, das Model zu schminken. Darüber hinaus gehören auch Hairstyling und Styling insgesamt, also die Auswahl von Kleidung und Accessoires, zum Aufgabenbereich.
Außerdem ist es häufig so, dass die Visagistin, da sie in der Maske lange mit dem Model zu tun hat, als erstes das Eis bricht und eine gute Stimmung herstellt. Und auch während des Shootings macht sie beispielsweise Posen vor, die ich als Mann dann doch eher weniger gut hinbekomme.
Auch wenn sich das mit dem Copyright in den meisten Fällen nicht umsetzen lässt: Ich bin wirklich froh, wenn ich bei einem Shooting eine gute Visagistin an meiner Seite habe.
Urheberrecht und Recht am eigenen Bild
Freitag, 30. November 2007
Tobias Schwenke, Rechtsanwalt, schreibt im Upload-Magazin einen ausführlichen Artikel über das Presserecht und geht auch darauf ein, wann ein Foto veröffentlicht werden darf und wann nicht.
Ein Foto ist entweder als einfaches Lichtbild (§ 72 UrhG) oder als kreatives Lichtbildwerk (§ 2 Abs.1 Nr.5 UrhG) urheberrechtlich geschützt. Für jede Veröffentlichung ist also die Erlaubnis des Fotografen erforderlich.
Außerdem gilt das “Recht am eigenen Bild” der fotografierten Person, deren Zustimmung auch für eine Veröffentlichung erforderlich ist (bis auf einige Ausnahmen, zum Beispiel bei Personen der Zeitgeschichte oder wenn die Person nicht Hauptmotiv ist).
Daher wird bei der Modelfotografie immer ein Model-Release vereinbart. Damit werden die erforderlichen Bildfreigaben schriftlich festgehalten. In erster Linie ist es Anliegen des Fotografen, darauf zu achten, dass er ein Model-Release bekommt, um die Bilder nutzen zu können. Aber auch für das Model ist die Bildfreigabe des Fotografen sehr wichtig, wenn die Bilder zum Beispiel auf einer Sedcard oder auf der Website des Models genutzt werden sollen.
Namensnennung des Fotografen
Sonntag, 25. November 2007
Auf der Website einer Kosmetikfirma habe ich meine Bilder entdeckt. Na ja, kein Wunder, ich habe für die Firma ja auch vor zwei Jahren ein entsprechendes Fotoshooting durchgeführt und die Nutzungsrechte an den Fotos verkauft.
Was aber nicht vereinbart war, ist, dass mein Name als Fotograf nicht genannt wird. Gemäß Urhebergesetz hat jeder Fotograf ein Recht darauf, als Urheber genannt zu werden. Das wird häufig vergessen, daher habe ich diesen Passus auch noch einmal in meine AGB aufgenommen.
Eigentlich stünde mir jetzt ein doppeltes Honorar zu, aber natürlich werde ich das nicht einfordern. Ich werde die betreuende Werbeagentur ganz freundlich darauf hinweisen und bin mir ziemlich sicher, dass dort die Rechtslage bekannt ist und umgehend gehandelt wird.





